Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.