Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

§ 43 § 45